Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

  1. Nachfolgende Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Vertragsannahmeerklärungen und Grundlage aller unserer Verkäufe, Leistungen und Lieferungen einschließlich Beratung und Auskünften. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Erbringung der Leistung als vereinbart.
  2. Der Vertrag wird ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen geschlossen. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  3. Bei Ergänzungs- und Folgeaufträgen der unter I.1 aufgezählten Art gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend. Sie werden spätestens zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferungs- und / oder Leistungsannahme wirksam.

II. Vertragsinhalt

  1. Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge, sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend. Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnis vermitteln. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil. Vertragsänderungen und mündliche Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist für Inhalt und Umfang des Vertrages unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
  2. Wir behalten uns vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen und dem Vertragspartner zumutbar sind.

III. Preise

  1. Die von uns angegebenen Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, wenn die Mehrwertsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde. Sofern sich die gesetzliche Mehrwertsteuer nach Vertragsschluss erhöhen sollte, sind wir berechtigt, diese im gleichen Umfang zu erhöhen.
  2. Preise verstehen sich ab Werk, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  3. Ist eine uns bindende Preisabsprache zustande gekommen, können wir – bei Nichtkaufleuten jedoch nur, wenn unsere Leistungen erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen – trotzdem die Preise berichtigen, wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhung oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn- und Materialkosten, auf denen unsere Preise beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird. Sofern die Preiserhöhung aufgrund der genannten Umstände mehr als 5 % des vereinbarten Preises übersteigt, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Dies gilt nicht, wenn wir ausdrücklich und schriftlich einen Festpreis zugesagt haben.

IV. Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrenübergang

  1. Die Ausführung beginnt so schnell wie möglich, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Auftragsbestätigung, es sei denn, dass wir etwas anderes ausdrücklich und schriftlich bezeichnet haben. Die Ausführungszeit beginnt jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Vertragspartner zu erbringen hat.
  2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, die eine termingerechte Ausführung der übernommenen Aufträge unmöglich machen, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Leistungsfrist. In dieser Zeit ist der Vertragspartner nicht berechtigt, uns Nachfristen zu setzen mit dem Ziel, nach fruchtlosem Ablauf Schadensersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Sofern wir das Leistungshindernis zu vertreten haben, bleibt unsere Leistungspflicht und das Recht des Vertragspartners zur Nachfristsetzung erhalten. Die Nachfrist muss jedoch so bemessen sein, dass innerhalb ihrer das Leistungshindernis behoben werden kann. Über den Zeitraum, der zur Behebung des Leistungshindernisses voraussichtlich erforderlich ist, werden wir den Vertragspartner unverzüglich nach Eintritt des Leistungshindernisses unterrichten.
  3. Wir sind zu Teilleistungen in zumutbaren Umfang berechtigt.
  4. Die Gefahr geht auf unseren Vertragspartner am Tag der Abnahme des Werkes über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit des Werkes herbeigeführt werden können nach Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung und Aufforderung zur Abnahme. Die Frist beginnt mit Zugang der Mitteilung. Auch diese Regelung gilt für Teilabnahmen. Die Abnahme des Werkes gilt als erfolgt, wenn der Werklohn vorbehaltlos gezahlt wird, wenn das Werk in Betrieb genommen wird und rügelos über einen Zeitraum von 14 Tagen genutzt wird. Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht verweigert oder verzögert werden. Wenn die Werksleistung auf Wunsch des Vertragspartners oder aus von ihm zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über. Die Kosten für den dadurch entstehenden Mehraufwand hat der Vertragspartner bei Vorliegen der Voraussetzungen des Verzugs oder Schadensersatz zu tragen.

V. Errichtung

Für jede Art von Aufstellung, Montage und Instandhaltung gelten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart worden, folgende Bestimmungen:

Unser Vertragspartner hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

  1. Alle nicht vereinbarten notwendigen Vorarbeiten, Hilfsmannschaft wie Handlanger und wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl, alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle. Im Übrigen hat unser Vertragspartner zum Schutz unseres und des Besitzes unseres Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
  2. Rechtzeitig vor Beginn der Montagearbeiten hat unser Vertragspartner die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  3. Unser Vertragspartner verpflichtet sich, unseren Mitarbeitern und / oder den von uns eingesetztem Erfüllungsgehilfen die geleisteten Arbeiten nach unserer Wahl täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf von uns gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montage. Bei Fertigstellung des Werkes ist ein Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen. Unterbleibt dies, gilt Ziff. IV 4.
  4. Die Kosten der sachgemäßen umweltschutzbedingten Entsorgung von eingebauten Teilen und Komponenten, die ausgebaut oder ersetzt werden müssen, trägt der Vertragspartner.

    VI. Zahlung

    1. Zahlungen dürfen nur an uns erfolgen, nicht an Vertreter.
    2. Die Annahme von Schecks, Wechsel und anderen Wertpapieren erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher, im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Vertragspartner. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind sofort fällig.
    3. Bei Teilleistungen steht dem Auftragnehmer das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu. Insofern sind wir berechtigt Abschlagszahlungen auf unsere bereits erbrachten Leistungen abzurechnen, wenn abgeschlossene Teile des Werkes abgenommen sind. Die Regelungen zu Ziff. IV. 3, 4 gelten entsprechend für abnahmefähige Teilleistungen. Werden die Abschlagszahlungen nicht pünktlich geleistet, sind wir berechtigt, weitere Tätigkeit einzustellen bzw. bis zur Zahlung aufzuschieben.
    4. Erfolgt eine Kündigung gleich aus welchem Grund, ohne dass diese von uns zu vertreten ist, so haben wir das Recht, eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 10 % der Auftragssumme zur Zeit der Kündigung zu verlangen, sofern nicht wir oder der Vertragspartner im Einzelfall andere Nachweise erbringen.
    5. Zu einer Aufrechnung ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden oder entscheidungsreif ist.

    VII. Eigentumsvorbehalt

    Alle Waren / Materialien stehen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt und bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden – bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung – gleich aus welchem Rechtsgrund, und zwar auch dann, wenn besonders bezeichnete Forderungen bereits beglichen sind. Im Falle der Weiterveräußerung werden die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Fakturaendbetrages abgetreten. Bis zur vollständigen Bezahlung erwirkt der Auftragnehmer im Falle der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der gelieferten Sache anteilig Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Fakturaendbetrages.

    Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, gilt Satz 1 auch für künftige oder bedingte Forderungen auch aus gleichzeitigen oder später abgeschlossenen Verträgen.

    Der Vertragspartner ist verpflichtet, bezüglich der Vorbehaltsware jegliche Beeinträchtigung des Eigentums zu unterlassen und im Falle des Zugriffs Dritter uns unverzüglich darüber zu informieren.

    VIII. Haftung

    1. Wir haften für von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Schäden des Vertragspartners. Von dieser Haftung sind Schäden aller Art erfasst, die durch den Mangel des Werkes verursacht worden sind.
    2. Für Personenschäden haften wir unbeschränkt. Das gleiche gilt für sonstige Schäden, die dem Vertragspartner infolge einer von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verübten Pflichtverletzung entstanden sind. Für vertragstypische Schäden, die dem Kunden infolge einer von uns verübten wesentlichen Vertragspflichtverletzung entstanden sind, haften wir auch dann, wenn uns lediglich leichte Fahrlässigkeit trifft. Im Übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
    3. Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen sind uns unverzüglich schriftlich zwecks Abstellung anzuzeigen.

    IX. Gewährleistung

    Wir leisten für Mängel des Werks Gewähr nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung, wenn der Vertragspartner Nacherfüllung verlangt.

    1. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern dürfen, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie uns nicht zumutbar ist, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht steht dem Vertragspartner dann nicht zu, wenn nur eine geringfügige Vertragswidrigkeit vorliegt oder wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.
    2. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Vertragspartner die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
    3. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen, oder elektrischen Einflüssen entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind und die wir nicht zu vertreten haben.

    X. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

    1. Für unsere Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht gilt nur dann, wenn es vereinbart wurde.
    2. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens.

    XI. Datenspeicherung

    Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen erhaltenen Daten über den Vertragspartner im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages zweckmäßig erscheint.

    XII. Sonstiges

    1. Unsere Angebote und Planungsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Besteller zur Schadenersatzleistung verpflichtet.
    2. Wir sind berechtigt, uns bei der Erfüllung unserer Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
    3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen rechtlich unwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt.